Verband der Gerichtsvollzieher im OLG-Bezirk Köln e.V.

Aktuelles - 2003

28.12.2003 - Einspruch gegen die Bezügemitteilung für Dezember 2003
Sonderzahlung NRW

Alle betroffenen Mitglieder sollten Rechtsmittel einlegen

Das Gesetz über die "Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 20. November 2003 (Sonderzahlungsgesetz NRW) ist am 30. November 2003 in Kraft getreten.

Der dbb nrw hat beschlossen, Musterverfahren zu bestimmten Fallgruppen gegen die Herabsetzung der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) zu führen. Die Auswahl der Verfahren erfolgt durch den dbb nrw. Anträge auf Rechtsschutz müssen über die Fachgewerkschaft gestellt werden.

Allen Beamten, Versorgungsempfängern und Hinterbliebenen empfiehlt der dbb nrw, einen Antrag auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der empfangenen Sonderzahlung und der "ungekürzten" Sonderzahlung in Höhe von 84,29 % der Dezember-Bezüge bzw. der Dezember-Versorgung zu stellen. Der Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages sollte noch im Monat Dezember gestellt werden. Nur Antragsteller können so ihre Rechte wahren, wer keinen Antrag stellt, erhält im Falle positiver Musterklagen keine Nachzahlung.

Der dbb nrw hat dem Finanzministerium gegenüber erklärt, dass Musterverfahren geführt werden. Er beantragt, dass sich Finanzministerium / Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Rücksicht auf diese Musterprozesse damit einverstanden erklären, dass Rechtsmittel bzw. Anträge auf volle Auszahlung des ehemaligen Weihnachtsgeldes nicht entschieden, sondern zum Ruhen gebracht werden. Eine Antwort steht noch aus. Wir rechnen damit, dass der Forderung des dbb nrw entsprochen wird.

Weitere Fragen beantwortet gerne Ihre Fachgewerkschaft oder die Geschäftsstelle des dbb nrw.

 

 

Musterschreiben
Achtung: Prozentsatz der Kürzung ist unterschiedlich

 

Landesamt für Besoldung und Versorgung

40192 Düsseldorf

Pers.Nr: ............


Sonderzahlung 2003. Einspruch gegen die Bezügemitteilung für Dezember 2003

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Auszahlung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 84,29% von den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen bzw. nach den für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezügen.

Begründung:

Nach dem bisherigen Sonderzuwendungsgesetz wären für das Jahr 2003 84,29 % der Dezemberbezüge zuzüglich eines Sonderbetrages für Kinder zu gewähren gewesen. In meinem Fall sollen nach dem neuen Sonderzahlungsgesetz nur noch 47 % der Dezemberbezüge gezahlt werden.

Dies verstößt nach meiner Auffassung gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG (unterschiedliche Behandlung von Beamten und Versorgungsempfängern) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Die Gewährung der Sonderzuwendung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes war bislang an die Sonderzuwendung für Beamte und Versorgungsempfänger angelehnt.

Nachdem die Kürzung nunmehr nur Beamte betrifft, wird dem Grundsatz "Gleiches Gehalt bei gleicher Leistung" zuwidergehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002, AZ: 2 C 34.01 (ZB R 2003, 212 ff.) darf die Alimentation der Beamten nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückbleiben.

Der dbb nrw lässt die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungen anhand von Muster-verfahren gerichtlich überprüfen.

Im Hinblick auf diese Musterverfahren und dem Fehlen einer Musterprozessvereinbarung erkläre ich mich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden, wenn von meinem Dienstherrn auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet wird. Ich bitte Insoweit um ausdrückliche Bestätigung.

 

Mit freundlichen Grüßen

28.12.2003 - Kürzung der Pensionen für Versorgungsempfänger und Hinterbliebene

 

Kürzung der Pensionen für Versorgungsempfänger und Hinterbliebene

In dem am 20.12.2001 vom Bundesrat verabschiedeten Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BGBl.I.S.3926 ff.) ist u.a. die Absenkung der Versorgungsbezüge von 75 % auf 71,75 % und die Kürzung der Bezüge für Hinterbliebene von 60 % auf 55 % ab in Kraft treten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) vorgesehen. Dieses BBVAnpG 2003/2004 ist am 15.September 2003 im Bundesgesetzblatt ( BGBl.I S.1798 ff.) veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt worden.

Das bedeutet , dass bei allen vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfängern in acht Stufen, anlässlich der jeweiligen Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab dem Jahr 2003 die Kürzung ihrer Versorgung erfolgt.

Der Deutsche Beamtenbund (dbb) will über seine Dienstleistungszentren in ausgewählten Fällen Musterverfahren zur Überprüfung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 mit dem Ziel führen, schnellstmöglich einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zu erreichen. Mit Schreiben vom 7.April (Info Nr.52/2003) und 13.Oktober 2003 (Info Nr.148/2003) an den DGVB hat der dbb die Einzelheiten dargelegt und auch Musterschreiben für Anträge und Widersprüche beigefügt.

Was ist zu tun ?

Der dbb empfiehlt:

Zur Rechtswahrung müssen vorhandene Versorgungsempfänger und Hinterbliebene, aber auch solche, die während der nächsten acht Anpassungen von Besoldung und Versorgung in den Ruhestand treten, stets einen Antrag auf ungekürzte Auszahlung der Bezüge bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung stellen. Es reicht nicht aus, nur bei der ersten Bezügeanpassung einen Antrag auf ungekürzte Versorgung einzureichen. Vielmehr ist jede einzelne Anpassungsmassnahme und damit jede Versorgungsabsenkung gesondert anzugreifen.

Die Stellung eines Antrages ist unerlässlich , da grundsätzlich nur derjenige in den Genuss einer evt. Nachzahlung kommt, der seinen Anspruch auf ungekürzte Versorgung geltend gemacht hat. In diesem Antrag (siehe Musterschreiben des dbb) ist im Hinblick auf die Musterverfahren das Einverständnis zum Ruhen des Verfahrens zu erklären, wenn der Dienstherr auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet und dies ausdrücklich bestätigt.

Die vorhandenen Versorgungsempfänger und Hinterbliebenen müssen den Antrag spätestens bis 31.12.2003 gestellt haben (Fristablauf).

Sollte über diesen Antrag binnen 3 Monaten nicht schriftlich entschieden worden sein, muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid verlangt werden.

Wird der Antrag abgelehnt, muss sofort Widerspruch bei der im Bescheid bezeichneten Stelle eingelegt werden.

Der dbb macht noch darauf aufmerksam, dass in einigen Fällen der Antrag als Widerspruch umgedeutet und entschieden worden ist, ohne dass die Verfahren ruhend gestellt wurden. In diesen Fällen ist Klage bei dem im Bescheid bezeichneten Gericht einzureichen.

Es wird empfohlen, die vom DBB entworfenen Musterschreiben zu verwenden. Diese und weitere Informationen können auch im Internet unter www.dbb.de abgerufen werden.

Wird das Verfahren direkt nach Antragstellung oder nach Erhebung des Widerspruchs ruhend gestellt, sind derzeit keine weiteren Aktivitäten erforderlich. Die höchstrichterliche Entscheidung kann abgewartet werden.

In allen Fällen, in denen weder nach Antragstellung noch nach Widerspruch kein Ruhen des Verfahrens erreicht wird, ist ein rechtssichernder Zustand noch nicht erreicht. Die Betroffenen sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gezwungen, Klage einzureichen.

Die Musterschrift für eine Klage nach Ablehnung des Antrags und des Widerspruchs kann vom Verband der Gerichtsvollzieher im OLG Bezirk Köln e.V. gegen Zusendung eines Freiumschlags, C 4 freigemacht mit EURO 1,44, angefordert werden.

Kostenrisiko im Falle der Klageabweisung:

Im Falle der Klageabweisung besteht ein Kostenrisiko. Diese betragen nach Angaben des dbb je nach Besoldungsklasse des Klägers zwischen 125,00 EUR (A 6) und 157,50 EUR (A 13). Dabei ist der dbb davon ausgegangen, dass keine Fahrtkosten oder Anwaltskosten anfallen, da der Dienstherr die Verfahren selber führt und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angestrebt wird.

Bei einer Klagerücknahme betragen vorstehende Kosten zwischen 35,00 EUR und 45,00 EUR.

Der dbb strebt den Abschluss einer Mustervereinbarung mit dem Dienstherrn an , die ein Ruhen des Verfahrens nach Ablehnung des Antrags ermöglicht. Bis diese Vereinbarung erreicht worden ist, muss wie oben geschildert verfahren werden. Der dbb wird über den Fortgang den DGVB informieren.

20.11.2003 - Sozialwerk des DGVB gegründet
Anlässlich der LVV in Marburg am 14. November 2003 fand auf der Grundlage des Beschlusses des Bundeskongresses vom 16. Mai 2003 die Gründungsversammlung des Vereins "Sozialwerk des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes" statt.

Die über 50 Gründungsmitglieder haben eine entsprechende Satzung beschlossen, unterzeichnet und einen geschäftsführenden Vorstand gewählt.

Das Sozialwerk wird seinen Sitz in Köln haben und als eingetragener und gemeinnütziger Verein in Kürze seine Arbeit aufnehmen.

Zum geschäftsführenden Vorstand wurden jeweils einstimmig nachfolgende Kolleginnen und Kollegen gewählt:

 

 

  • Winfried Pesch, Siegburg, LV Nordrhein-Westfalen, zum Vorsitzenden;
  • Roswitha Weinrich, Brandshagen, LV Mecklenburg-Vorpommern, zur stellvertretenden Vorsitzenden;
  • Herbert Langenberg, Köln, LV Nordrhein-Westfalen, zum Geschäftsführer.

 

Weitere Informationen erhalten alle Mitglieder des DGVB in Kürze über die DGVZ und die jeweiligen Landes- und Bezirksverbände.

20.11.2003 - Gedanken von Theo Seip zur "Systemumstellung"
Gedanken von Theo Seip bezüglich einer Systemänderung

Systemumstellung Seip
Systemumstellung Seip.pdf
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20.11.2003 - Ruhestand des OLG Präsidenten Dr. Armin Lünterbusch

An seinem letzten Arbeitstag, am 31. Oktober 2003, hat OLG-Präsident Dr. Armin Lünterbusch anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen mit mehreren hundert geladenen Festgästen in der Wandelhalle des Oberlandesgerichts seinen Abschied gefeiert.

Trotz der anlässlich dieser Veranstaltung durch den Verbandsvorsitzenden überbrachten besten Wünsche für den Ruhestand, möchten wir auch an dieser Stelle nochmals Dr. Armin Lünterbusch für die vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit über viele Jahre mit der Verbandsorganisation herzlich danken.

Die Ernennung eines Amtsnachfolgers durch den JM des Landes NRW ist bisher noch nicht erfolgt.

20.11.2003 - Jahrgedächtnis Paul Spürk am 07.12.2003 in Aachen
Am 07. Dezember 2003 um 11:15 Uhr findet in der St. Josef-Kirche, Ecke Adalbertsteinweg/Stolberger Straße/St. Josefs-Platz, (in unmittelbarer Nähe des Amtsgerichts Aachen) eine kirchliche Feier (Jahrgedächtnis) anlässlich des Todestages unseres unvergessenen Kollegen Paul Spürk statt.

20.11.2003 - FDP Fraktion NRW - GV-Wesen modernisieren
Antrag der FDP Landtagsfraktion NRW:
Gerichtsvollzieherwesen modernisieren - Berufsbild stärken und Rechtsdurchsetzung beschleunigen

Antrag FDP
Antrag FDP.pdf
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24.10.2003 - Aktuelles zur Bürokostenentschädigung
Bürokostenentschädigung

Widerspruch - Klageverfahren - gegen die Festsetzung 2001
sowie Festsetzung 2001 und 2002

 

Das Justizministerium NRW hat den Entwurf einer 6. Verordnung zur Änderung der Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher/innen rückwirkend für das Jahr 2001 bekannt gemacht.

 

Demnach werden die für das Jahr 2001 festgesetzten Geschäftszahlen nach oben korrigiert.

Gebührenanteil 2001 - von 63,6 % auf 65,8 %

Jahreshöchstbetrag - von 52.600,00 DM auf 54.400,00 DM

Dies geschieht fast 1,5 Jahre nach deren Festsetzung und ist ausschließlich auf die anhängigen Klageverfahren zurückzuführen.

Nur zum besseren Verständnis:

Es ist nicht die Entscheidung in den anhängigen Verwaltungsverfahren sondern eine bemerkenswerte Randerscheinung auf Grund des Informationsflusses unseres Verbandes und dem JM NRW in Düsseldorf.

Wir halten nach wie vor die von uns vertretene Rechtsmeinung aufrecht, dass Normverletzung sowohl für das Jahr 2001 als auch für das Jahr 2002 vorliegt, fortschreitend sogar für das laufende Geschäftsjahr 2003.

Sobald der Entwurf der 6. Verordnung unterschrieben und den Kolleginnen und Kollegen zur Kenntnis vorgelegt wird, ist erneut Widerspruch gegen die Verordnung für das Jahr 2001 einzulegen, da sich lediglich die Geschäftszahlen aber nicht der Sachverhalt verändert hat.

Die geänderten Geschäftszahlen für 2001 wurden aufgrund einer nochmaligen Überprüfung der Pensenbelastung der tätigen Gerichtsvollzieher/innen in NRW herbeigeführt.

Die Pensenbelastung wurde von 140,79 % auf 146 % erhöht.

Für diese wohl nicht ganz einfach getroffene Entscheidung durch das JM NRW gebührt dem zuständigen Ministerialbeamten unser Respekt, da er einen gewichtigen Anteil an Vertrauen in die oberste Dienstbehörde wieder herstellt.

Inzwischen ist der vorgenannte Entwurf am 09. Oktober 2003 vom Minister Wolfgang Gerhards unterschrieben worden und tritt in Kürze, nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in Kraft.

Alle weiteren Einzelheiten und Details werden auf unserer Generalversammlung zur Aussprache kommen.

Zusatz für alle Kolleginnen und Kollegen, die dem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag des OLG Köln zugestimmt haben:

Wie uns am 13. 10. 2003 vom OLG mitgeteilt wurde, ist eine schriftliche Klagerücknahme beim zuständigen Verwaltungsgericht unter dem jeweiligen Aktenzeichen erforderlich. Falls bisher noch nicht geschehen, bitten wir das Erforderliche zu veranlassen.

 

Nachfolgend die 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) im Originaltext:

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 02. September 1975 (GV. NW. S. 544), geändert durch Verordnung vom 05. September 1978 (GV. NW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

§ 1

Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2003 (GV. NRW. S. 371), wird wie folgt geändert:

1.

In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Der Gebührenanteil beträgt 65,8 vom Hundert der im Kalenderjahr 2001 eingenommenen Gebühren und 51,6 vom Hundert der im Kalenderjahr 2002 eingenommenen Gebühren."

2.

In § 3 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

"Der Höchstbetrag der für das Kalenderjahr 2001 zu überlassenden Gebührenanteile beträgt 54.400 DM, der Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2002 beträgt 23.370 EURO."

 

§ 2

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 09. Oktober 2003
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Wolfgang Gerhards

17.10.2003 - GV-Report 02/2003 mit Einladung zur Generalversammlung

Der aktuelle GV-Report mit Einladung zur Generalversammlung kann hier heruntergeladen werden.

GV Report 022003 Internetversion
GV Report 022003 Internetversion.pdf
PDF-Dokument [102.8 KB]

17.07.2003 - GV-Report 01/2003

Hier kann der aktuelle GV-Report 01/2003 angesehen werden.

Die Beiträge zu den "Klage- und Widerspruchsverfahren zur BKE" haben wir hier nicht veröffentlicht, da diese lediglich verbandsöffentlich sind. Diese Beiträge sind unseren Mitgliedern in schriftlicher Form zugegangen.

Aufgrund eines Versehens der Druckerei ist der GV-Report unseren Mitgliedern nicht in der sonst üblich gehefteten Form zugegangen.

GV Report 012003 Internetversion
GV Report 012003 Internetversion.pdf
PDF-Dokument [88.7 KB]

20.06.2003 - GV-Report 01/2003
Der nächste GV-Report wird allen Kolleginnen und Kollegen des Bezirksverbandes Köln Mitte Juli 2003 unmittelbar auf dem üblichen Postwege zugehen.

Sie werden darin ausführliche Informationen zu allen aktuellen Themen -insbesondere auch zum Stand der Widerspruchsverfahren- finden.

Hier endet die Übersicht!

Weiter zurückliegende Informationen werden hier leider nicht im Detail veröffentlicht.

Bei Interesse an einzelnen Meldungen wenden Sie sich bitte direkt an uns.

 

Vielen Dank!

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